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Statuten des Absolventenvereins


   

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. 

1. Name, Sitz  und Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein der Absolventen und Freunde des Ostarrichi-Gymnasiums Amstetten“, hat seinen Sitz in Amstetten und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

2. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege der Kontakte von Absolventen bzw. Freunden der Schule untereinander und mit der Schule, die Durchführung von im Vereinsinteresse liegenden Zusammenkünften und Veranstaltungen und die Förderung und Unterstützung des Ostarrichi-Gymnasiums Amstetten.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die Finanzierung der Vereinstätigkeit erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

4.1 ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die Vereinstätigkeit durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages unterstützen,

4.2 außerordentliche (fördernde und unterstützende) Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, und 

4.3 Ehrenmitglieder, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein dazu ernannt und aufgenommen werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Absolventen des Ostarrichi-Gymnasiums Amstetten sind oder eine sonstige persönliche Beziehung zu dieser Schule haben.

5.2 Außerordentliche (fördernde und unterstützende) Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder durch Aberkennung:

 
a) Der freiwillige Austritt des Mitgliedes kann jederzeit erfolgen, er muss jedoch dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
b) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Streichungszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
d) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.1 c) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6.2 Der freiwillige Austritt, die Streichung, der Ausschluss und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft berechtigen nicht zum Ersatz und zur Rückforderung des anteiligen Mitgliedsbeitrages.   

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 

7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie müssen die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.

7. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  a) die Generalversammlung
  b) der Vorstand
  c) die Rechnungsprüfer
  d) das Schiedsgericht

Alle Tätigkeiten sind ehrenamtlich auszuführen.

9. Generalversammlung

9.1 Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlagen des Antrages (Verlangen) auf Einberufung statt.

9.2 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse oder mittels Einschaltung auf der Homepage des Vereines unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

9.3 Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens fünf Werktage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden, Wahlen und Beschlussfassungen dürfen nur erfolgen, wenn sie bereits in der versandten Tagesordnung aufgenommen wurden. 

9.4 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Zum Tagesordnungspunkt Allfälliges können nur Anfragen, jedoch keine Anträge gestellt werden.

9.5 Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Stimmrecht und das Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7.1 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

9.6 Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 

9.7 Für Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung ist in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist für Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erforderlich. 

9.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  b) Genehmigung der Bestellung kooptierter Vorstandsmitglieder, wenn nicht ohnedies eine Neuwahl stattfindet
  c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer
  d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein
  e) Entlastung des Vorstandes
  f) Festsetzung der Höhe und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  h) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern
  i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen
  j) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verein

11. Der Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus

 
a) dem Obmann (Vorsitzender, Präsident)
b) dem Obmann-Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Schriftführer-Stellvertreter
e) dem Kassier
f) dem Kassier-Stellvertreter
g) bis zu vier Beisitzern

11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

11.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

11.4 Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7 Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, in deren bzw. dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (11.09) oder Rücktritt (11.10).

11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes aus wichtigen Gründen (insbesondere vereinsschädigendes Verhalten oder, wenn sie durch wiederholtes, unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen des Vorstandes dessen Arbeit behindern) ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11.10 Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren schriftlichen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung einzelner Vorstandsmitglieder ist an den Vorstand, der Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (11.3) eines Nachfolgers wirksam.

12. Der Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  d) Verwaltung des Vereinsvermögens
  e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.2 Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

13.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu handeln, können ausschließlich von den im Punkt 13.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

13.4 Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

13.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.6 Der Obmann-Stellvertreter, der Schriftführer-Stellvertreter und der Kassier-Stellvertreter dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind.

14. Die Rechnungsprüfer

14.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punktes 11.8 (Erlöschen der Funktion) sinngemäß.

15. Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§  577 ff ZPO.

15.1 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von zwei Wochen ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer zwei Wochen ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15.2 Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16. Die freiwillige Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7 der Statuten festgelegten Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen werden.

16.2 Diese Generalversammlung hat – wenn ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und darüber zu beschließen, an wen der Abwickler das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

16.3 Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, zu gleichen Teilen dem Elternverein und dem Förderverein des Ostarrichi-Gymnasiums Amstetten oder deren Nachfolgeorganisation zur Unterstützung dieser Schule zu übergeben.



Die Abschrift dieser Statuten wurde gewissenhaft durchgeführt, jedoch kann für Irrtum oder Tippfehler keine Haftung übernommen werden. Eine PDF-Version der Statuten kann > hier zum Ausdrucken heruntergeladen werden.

     
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Absolventenkonzert in der Johann Pölz-Halle Amstetten
(Leitung: Dr. Thomas Schnabel)
 
     
- im Mai
Absolventenfeier für die MaturantInnen am letzten Schultag der 8. Klassen
 
     
- im Oktober (2. Fr.)
Absolventen-Meeting und Generalversammlung des Absolventenvereins
 
     
- im November (Sa.)
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(Orga: Christof Laumer)
 
     
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